Wohnwagen und andere Schlafgelegenheiten auf dem eigenen Grundstück in Ungarn
 

Ob und wie Wohnwagen, Tinyhouses, Zelte, Jurten, Gartenhütten oder andere Gelegenheiten zur Übernachtung auf dem eigenen Grundstück aufgestellt werden dürfen, regelt die ungarische Bauordnung im § 43.
 

  1. Wohnwagen und Ferienzelte dürfen als Beherbergungsbetriebe auf dem Grundstück nur in dem in der Kommunalverordnung festgelegten Teil der Siedlung und nur zum Zweck des vorübergehenden Aufenthalts aufgestellt werden, sofern eine Wasch- und Nutzungsmöglichkeit besteht eine Toilette im Umkreis von 50 m, und wenn die daraus resultierende Nutzung des Grundstücks die beabsichtigte Nutzung benachbarter Grundstücke und Gebäude nicht verhindert.
     
  2. Zur Beherbergung dürfen auf dem Grundstück Wohnwagen, Zelte oder Fahrzeuge aufgestellt werden, die für den längerfristigen Aufenthalt bestimmt sind, sofern die von ihnen belegte Fläche – unter Berücksichtigung von 40 m 2 /Einheit – den zulässigen Bebauungsanteil der zur Verfügung stehenden Fläche nicht überschreiten darf Grundstück über die verbleibende freie Fläche hinaus 35 % davon.

 

siehe auch: Bauvorschriften in Ungarn