Patientenverfügung in Ungarn: Was wirklich gilt
Unser bisheriger Eintrag war zu scharf formuliert — und zwei Angaben, die man überall liest, sind seit zwölf Jahren überholt.
„In Deutschland erstellte Verfügungen gelten in Ungarn nicht — sie müssen hier neu erstellt und amtlich beglaubigt werden." So liest man es immer wieder. In dieser Schärfe stimmt es nicht — und zwei weitere Angaben, die überall stehen, sind seit zwölf Jahren überholt.
Was wirklich gilt
Ihre deutsche Patientenverfügung ist in Ungarn nicht wirkungslos. Ungarn hat das Übereinkommen von Oviedo über Menschenrechte und Biomedizin ratifiziert; es ist seit dem 1. Mai 2002 in Kraft und als ungarisches Gesetz verkündet. Artikel 9 lautet sinngemäß: Der zuvor geäußerte Wille eines Patienten, der im Behandlungszeitpunkt nicht mehr entscheiden kann, ist zu berücksichtigen.
Das ist geltendes ungarisches Recht. Bemerkenswert am Rande: Deutschland und Österreich haben dieses Übereinkommen nicht ratifiziert. Ungarn ist in diesem Punkt also stärker gebunden als Ihr Heimatland.
Was Ihre deutsche Verfügung aber nicht kann: Sie erfüllt die ungarischen Formerfordernisse nicht und kann deshalb allein nicht das Verfahren zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung auslösen. Sie ist beachtlicher Ausdruck Ihres Willens und Beweismaterial — kein Schalter.
Und das ungarische Gesetz ist in einem Punkt streng: Steht der Wille nicht eindeutig und überzeugend fest, gilt die Einwilligung in die lebenserhaltende Behandlung als erteilt. Im Zweifel wird also weiterbehandelt. Praktisch heißt das: Eine deutsche Verfügung hilft eher, eine Behandlung zu begrenzen, als einen Abbruch zu erzwingen.
Eine ehrliche Einschränkung: Wir haben keine ungarische Gerichtsentscheidung und keine Stellungnahme der Ärztekammer gefunden, die sich speziell mit ausländischen Patientenverfügungen befasst. Die Aussage oben folgt aus dem Übereinkommen und dem Gesundheitsgesetz, nicht aus einer Entscheidung zu genau diesem Fall.
Zwei Angaben, die Sie überall lesen und die falsch sind
In fast jedem deutschsprachigen Ungarn-Ratgeber steht, eine ungarische Patientenverfügung brauche
- ein psychiatrisches Gutachten, das nicht älter als einen Monat sein darf, und
- eine Erneuerung alle zwei Jahre.
Beides wurde am 22. Juli 2014 vom ungarischen Verfassungsgericht aufgehoben. Der heute geltende Gesetzestext enthält weder das eine noch das andere. Eine einmal errichtete Verfügung gilt also, bis Sie sie widerrufen — und widerrufen können Sie jederzeit, formfrei, unabhängig von Ihrer Geschäftsfähigkeit.
Woher kommt der Irrtum? Ein Psychiater kommt weiterhin vor — aber an einer ganz anderen Stelle: Im Anwendungsfall muss ein dreiköpfiges Ärztegremium (behandelnder Arzt, unbeteiligter Facharzt, Psychiater) bestätigen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Das passiert in der Klinik, nicht beim Notar.
Die ungarische Patientenverfügung
Wenn Sie dauerhaft hier leben, lohnt sie sich zusätzlich. So funktioniert sie:
- Form: ausschließlich notarielle Urkunde (közokirat). Hier ist die alte Aussage richtig — für die Vorausverfügung gibt es keine einfachere Form.
- Inhalt: Die abgelehnten Behandlungen müssen einzeln benannt oder eindeutig bestimmt sein. Das ist der entscheidende Satz. Nicht konkret benannte Behandlungen gelten als nicht abgelehnt. Eine allgemein gehaltene Formulierung, wie sie deutsche Vordrucke oft verwenden, läuft hier ins Leere.
- Anwendungsbereich: für den Fall späterer Einwilligungsunfähigkeit bei unheilbarer Krankheit, Unfähigkeit zur Selbstversorgung oder nicht ausreichend beherrschbaren Schmerzen.
- Stellvertreter: In derselben Form können Sie eine Person benennen, die dieses Recht für Sie ausübt.
- Kopie zum Hausarzt. Das Gesetz sieht das ausdrücklich vor, und es ist der praktisch wirksamste Schritt — die Urkunde nützt nichts, wenn sie im Aktenordner in Deutschland liegt.
- Die Kosten der Urkunde trägt der Patient.
Was der Notar kostet
Wir nennen hier bewusst keinen Betrag, weil wir ihn nicht belegen können. Was wir sagen können, ist die Mechanik:
- Das Honorar bemisst sich nach Zeitaufwand, weil es keinen bezifferbaren Gegenstandswert gibt.
- Für einseitige Willenserklärungen gilt der doppelte Satz.
- Bei fremdsprachigen Urkunden verdoppelt sich das Honorar noch einmal, und die Schreibgebühr ebenfalls.
- Dazu 40 Prozent Kostenpauschale und die Auslagen.
- Ein Spartipp aus der Gebührenordnung: Wird ein von Ihnen gestellter, unverändert übernommener Entwurf verwendet, halbiert sich das Honorar. Ein vorher abgestimmter Text lohnt sich also doppelt — inhaltlich und finanziell.
Fragen Sie den Notar vorher nach einer Schätzung. Das ist üblich.
Der Punkt, der die meisten überrascht: die Vorsorgevollmacht
Viele verlassen sich darauf, dass ihre deutsche Vorsorgevollmacht innerhalb der EU schon gelten wird. Das ist falsch.
Es gibt dafür ein internationales Abkommen — das Haager Übereinkommen von 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen. Deutschland hat es ratifiziert (in Kraft seit 2009), Österreich ebenfalls (2014), die Schweiz auch (2009).
Ungarn hat es weder ratifiziert noch unterzeichnet. Es steht in der Statusliste überhaupt nicht.
Damit gibt es für Ihre deutsche, österreichische oder schweizerische Vorsorgevollmacht keinen abkommensgestützten Anerkennungsweg in Ungarn. Wer dauerhaft hier lebt, sollte die gesundheitsbezogene Stellvertretung deshalb zusätzlich nach ungarischem Recht regeln — beim Notar, in derselben Urkunde wie die Patientenverfügung.
Unsere Empfehlung
Beides behalten, nicht eines ersetzen.
- Die deutsche Patientenverfügung behalten — sie ist in Ungarn zu berücksichtigen, und in Deutschland brauchen Sie sie ohnehin.
- Wenn Sie überwiegend oder dauerhaft in Ungarn leben: zusätzlich eine ungarische Erklärung beim Notar, mit einzeln benannten Behandlungen.
- Die Stellvertretung in derselben Urkunde mitregeln.
- Je eine Kopie zum Hausarzt — hier und, wenn Sie pendeln, auch in Deutschland.
- Angehörige informieren, wo die Unterlagen liegen.
Wir begleiten Sie zum Notar und übersetzen. Den Text sollte vorher jemand durchsehen, der beides kennt — dafür haben wir unseren Anwalt in Ungarn.
Stand und Vorbehalt
Stand Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: 1997. évi CLIV. törvény (Eütv.) §§ 20–23, 117/1998. (VI. 16.) Korm. rendelet, 24/2014. (VII. 22.) AB határozat, 2002. évi VI. törvény (Übereinkommen von Oviedo), 22/2018. (VIII. 23.) IM rendelet (Notargebühren), Haager Übereinkommen vom 13.01.2000. Nicht klären konnten wir: ungarische Rechtsprechung zur Anerkennung ausländischer Patientenverfügungen, die Formerfordernisse des ungarischen előzetes jognyilatkozat nach dem Zivilgesetzbuch und den für 2026 geltenden Stundensatz der Notargebühr. Dies ist keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Gilt meine deutsche Patientenverfügung in Ungarn?
Braucht die ungarische Patientenverfügung ein psychiatrisches Gutachten?
Warum liest man dann überall vom Psychiater?
Welche Form braucht die ungarische Verfügung?
Was ist der häufigste inhaltliche Fehler?
Gilt meine deutsche Vorsorgevollmacht in Ungarn?
Was kostet das beim Notar?
Was soll ich konkret tun?
Stand: 25.10.2026