Für Selbstständige in Ungarn ( Kata ) 

* Kernänderung der neuen Rechtsprechung:
Sie müssen sich nun grundsätzlich entscheiden, ob Sie Rechnungen an private Kunden oder Rechnungen an Firmen schreiben, beides gemischt geht nicht mehr!

Der am 11. Juli 2022 eingereichte und am nächsten Tag bereits angenommene Gesetzentwurf, der bedeutende Änderungen der Regeln der ungarischen KATA-Steuer, d. h. der Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen enthält, möchte in erster Linie die Scheinbeschäftigung zurückdrängen. Den neuen Vorschriften zufolge dürfen die KATA-Steuerpflichtigen ab September Firmen keine Rechnungen stellen, dürfen Firmen keine KATA-Steuerzahler sein und ändert sich auch der Schwellenwert der Einkünfte.

Ziel der Änderung der KATA-Steuer
Der Begründung des Gesetzentwurfs zufolge bestand das Ziel der Änderung der KATA-Steuer darin, sicherzustellen, dass diese Steuerart auch weiterhin in erster Linie für den ursprünglich anvisierten Personenkreis, die tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit betreibenden kleinsten Steuerpflichtigen eine attraktive steuerliche Alternative ist. Das Ziel besteht auch in Zukunft darin, dass die ungarischen Einzelunternehmer, die der Bevölkerung eine eigene Dienstleistung gewähren bzw. Produkte verkaufen, die Möglichkeit bekommen, alle Zahlungspflichten für öffentliche Lasten bezüglich ihrer Tätigkeit bei geringer Administration, unter Zahlung einer Pauschalsteuer in angemessener Höhe erfüllen zu können.

Wer fällt nicht mehr unter die neue KATA-Steuer?
Unter die Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen (KATA-Steuer) fallen gegenwärtig die ungarischen Einzelunternehmer, Einzelfirmen, Rechtanwaltskanzleien sowie ausschließlich aus Privatpersonen als Gesellschafter bestehenden offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die diese Wahl bei der staatlichen Steuerbehörde anmelden und bei ihnen die im Gesetz aufgeführten Ausschlussgründe nicht bestehen.

Vom Inkrafttreten des neuen KATA-Gesetzes an darf diese Art der Steuerzahlung nur von denjenigen angewendet werden, die der Bevölkerung entweder eigene Dienstleistungen gewähren – ausgenommen ist die Personenbeförderung durch Taxis – oder Produkte verkaufen und Einzelunternehmer sind. Das bedeutet, dass man nur als Einzelunternehmer diese günstige Möglichkeit der Steuerzahlung wählen kann und ausschließlich an Kunden aus der Bevölkerung Dienstleistungen gewährt oder gegebenenfalls Produkte verkauft werden dürfen.

Zur Wahl der KATA-Steuer ist der ungarische Einzelunternehmer laut Gesetz über die Einzelunternehmer und Einzelfirmen berechtigt, der den Kriterien des Gesetzes als hauptberuflicher Steuerzahler entspricht und die Wahl der Steuerpflichtigkeit bei der staatlichen Steuer- und Zollbehörde anmeldet. Die KATA-Steuerpflichtigkeit entsteht zum ersten Tag des Monats nach der Anmeldung. Der seine Tätigkeit innerhalb des Jahres beginnende Einzelunternehmer kann gleichzeitig mit der Anmeldung die Steuerpflichtigkeit wählen. Zugleich darf der Einzelunternehmer, der eine Tätigkeit zur Vermietung und Betreibung von Immobilien ausübt bzw. dessen Steuernummer die staatliche Steuer- und Zollbehörde im Jahr der Anmeldung oder in den dem vorausgehenden 12 Monaten gelöscht hatte oder dessen Steuernummer der Löschung unterliegt, die Steuerpflichtigkeit nicht wählen.

Geänderte Rahmensumme
Die Gesetzesänderung berührt die Höhe der KATA-Steuer nicht, diese beträgt auch weiterhin monatlich 50.000 HUF, es ändert sich aber der Schwellenwert der Einkünfte. Demnach wird die Rahmensumme, bis zu deren Erreichen die Steuerpflicht ausschließlich mit der Zahlung der KATA-Steuer abgegolten werden kann (wenn der Steuerpflichtige die Pauschalsteuer für alle Monate des Jahres zahlt), von den jetzigen 12 Millionen HUF auf 18 Millionen HUF angehoben. Für den darüber hinausgehenden Teil der Einnahmen ist eine Sondersteuer von 40% zu zahlen.

Ab wann sind die Änderungen gültig? 
Die Bestimmungen des Gesetzes treten mit Ausnahme der auf die Anmeldung bezogenen Regeln am 1. September 2022 in Kraft. Die Anmeldung unter die neue KATA-Steuer ist vom 1. August bis zum 25. September möglich. Aufgrund der abgegebenen Erklärung wird die Steuerpflichtigkeit ab 1. September 2022 begründet. Die Einzelunternehmer, die zur Wahl der Steuerpflichtigkeit als gering besteuerte Person nicht berechtigt sind und am 31. August die Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen anwenden, können auf die Art und Weise sowie in der Form, wie bis zum 15. August auf der Webseite der ungarischen Finanzbehörde veröffentlicht, für 2022 bis zum 31. Oktober die Wahl der Pauschalbesteuerung für Einzelunternehmer laut Einkommensteuergesetz anmelden.

Was wird mit den bisherigen KATA-Steuerpflichtigen?
Wer auch nach der Änderung KATA-Steuerzahler bleibt, kann auch weiter mit einfacher Administration Steuern zahlen, ist auch weiterhin nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und muss nur ein Einnahmenregister führen. Die gering besteuerte Person muss bis zum 25. Februar des Jahres nach dem Steuerjahr ausschließlich über die im Steuerjahr erzielten Einkünfte eine Erklärung abgeben, unter der Maßgabe, dass sie, sollte sie wegen der Überschreitung der Rahmensumme auch zur Zahlung einer Sondersteuer verpflichtet sein, auch diese bis zu diesem Zeitpunkt ermitteln, erklären und zahlen muss.

Die Steuerpflichtigen, die keine Einzelunternehmer sind oder nicht nur an Privatpersonen verkaufen, müssen die Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit überdenken und auch mit einer erhöhten Administration rechnen. Firmen, die Dienstleistungen für Unternehmen erbrachten, werden ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung führen und wegen der Komplexität des Rechnungslegungsgesetzes aller Wahrscheinlichkeit nach einen Buchhalter beauftragen müssen. Darüber hinaus müssen sie mit dem Übergang zur Körperschaftsteuer auch mit speziellen Posten zur Änderung der Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit den zu berücksichtigenden Einnahmen und Kosten rechnen. Bei der KATA-Steuer war wegen der Pauschalbesteuerung eine „Sammlung” der Kosten bzw. eine Kostenabrechnung nicht möglich, während die Unternehmen, die auf andere Formen der Steuerzahlung übergehen, auch diese berücksichtigen müssen.

Die mit der Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen verbundene Gesetzesänderung berührt nicht nur die kleinen Unternehmen und Unternehmer, sondern indirekt auch die großen multinationalen Unternehmen, d. h. unsere Klienten. Unter ihren Zulieferern sind nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit KATA-Steuerpflichtige – Sprachlehrer, Übersetzer, sonstige Leistungen erbringende Unternehmer – zu finden, die bisher diese günstige Form der Besteuerung gewählt hatten, jetzt aber ihre Tätigkeit bzw. Vergütung neu überdenken müssen.